AGB der innovare-tec gmbh für Beratungs-, Management- und Beteiligungsdienstleistungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen der innovare-tec gmbh, FN 475887 i, Handelsgericht Wien (im Folgenden „Auftragnehmer“), und dem jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG (B2B). Verbrauchergeschäfte sind ausgeschlossen.
1.3 Regulatorische Abgrenzung: Der Auftragnehmer ist als Unternehmensberaterin gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 tätig und verfügt über keine Konzession gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), dem Bankwesengesetz (BWG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Der Auftragnehmer erbringt keine regulierten Finanzdienstleistungen im Sinne der MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU), insbesondere keine Anlageberatung, kein Portfolio-Management, keine Finanzanalyse und keine Annahme oder Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente. Tätigkeiten im Bereich M&A, Due Diligence und Transaktionsbegleitung erfolgen ausschließlich als strategische Unternehmensberatung und stellen keine konzessionspflichtige Tätigkeit dar.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.5 Diese AGB gelten insbesondere für folgende Leistungsbereiche:
2.1 Ein Vertrag kommt durch beidseitige schriftliche Annahme eines Angebots oder durch Unterzeichnung eines gesonderten Auftragsvertrags zustande.
2.2 Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Angebot, Auftragsvertrag oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung (Statement of Work) festgelegt.
2.3 Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform. Mehrleistungen werden nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gesondert vergütet.
2.4 Subunternehmer: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer. Dabei gilt:
3.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
3.2 Der Auftraggeber benennt einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner, der Entscheidungen im Rahmen der Zusammenarbeit treffen kann.
3.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
3.4 Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Auftragnehmer überlassenen Informationen und Unterlagen, insbesondere bei Due-Diligence- und Transaktionsmandaten.
4.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Auftragsvertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nicht anders vereinbart.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu berechnen sowie eine Mahnpauschale von € 40,00 gemäß § 458 UGB geltend zu machen.
4.4 Reise- und Aufenthaltskosten werden, sofern nicht pauschal vereinbart, nach Aufwand und gegen Nachweis gesondert verrechnet.
4.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit strittigen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen.
5.1 Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsvertrag.
5.2 Bei unbefristeten Aufträgen kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.
5.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
5.4 Bereits erbrachte Leistungen werden bei vorzeitiger Beendigung abgerechnet und vergütet.
6.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen streng geheim zu halten und weder Dritten zugänglich zu machen noch zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden.
6.2 Diese Geheimhaltungspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von fünf (5) Jahren fort, sofern nicht anders vereinbart.
6.3 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
6.4 Die Vertraulichkeitspflichten gemäß § 6.1–6.3 erstrecken sich auf alle vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Personen entsprechende schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet haben.
6.5 Erhöhte Vertraulichkeit bei M&A- und Due-Diligence-Mandaten: Bei M&A-bezogenen Mandaten gelten zusätzlich folgende Regelungen:
6.6 Für M&A-bezogene Mandate beträgt die Geheimhaltungsdauer abweichend von § 6.2 zehn (10) Jahre nach Mandatsende.
7.1 Alle im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Arbeitsergebnisse (Konzepte, Analysen, Berichte, Präsentationen etc.) gehen nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit im Auftragsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemeine Methoden, Frameworks und Know-how, die nicht auftragsspezifisch sind, auch in anderen Projekten zu nutzen.
7.3 Vorbestehendes geistiges Eigentum des Auftragnehmers (Tools, Templates, Methoden) bleibt dessen Eigentum. Der Auftraggeber erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Zwecke des Auftrags.
8.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmensberaters gemäß § 1299 ABGB. Bei Beratungsleistungen schuldet der Auftragnehmer ein Bemühen nach bestem Wissen und Gewissen (Dienstleistung), nicht jedoch einen bestimmten Erfolg, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wurde.
8.2 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig (vgl. §§ 347–349 UGB).
8.4 Gestaffelte Haftungshöchstbeträge: Die Höhe der Haftung ist pro Schadensfall wie folgt beschränkt:
8.5 Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch drei (3) Jahre nach dem schadenauslösenden Ereignis.
8.6 Berufshaftpflichtversicherung: Der Auftragnehmer unterhält eine den Leistungen angemessene Berufshaftpflichtversicherung. Der Nachweis des Versicherungsschutzes wird auf Anfrage des Auftraggebers vorgelegt.
8.7 Freistellung: Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers beruhen oder die aus einem vertragswidrigen Einsatz der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber resultieren.
8.8 Geschäftsentscheidungen: Unternehmerische Entscheidungen obliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Die Beratung durch den Auftragnehmer stellt keine Übernahme der Entscheidungsverantwortung dar und begründet kein Organ- oder Gesellschafterverhältnis (vgl. § 25 GmbHG).
8.9 Keine Ergebnisgarantie: Insbesondere wird nicht gewährleistet, dass M&A-Transaktionen zum Abschluss gebracht werden, Einsparungsziele bei Sourcing-Mandaten erreicht werden oder bestimmte operative Kennzahlen erzielt werden. Dies gilt unbeschadet konkreter, im Einzelvertrag vereinbarter Ziele.
9.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
9.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält, wird bei Bedarf eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
10.1 Der Auftragnehmer ist sowohl als Unternehmensberaterin als auch als Beteiligungsgesellschaft (Holding) tätig. Dieser strukturelle Umstand wird hiermit transparent offengelegt. Beide Parteien erkennen an, dass hieraus potenzielle Interessenkonflikte resultieren können.
10.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Interessenkonflikte, die sich aus Beteiligungen, Geschäftsbeziehungen oder sonstigen Umständen ergeben könnten, dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf (5) Werktagen nach Kenntniserlangung schriftlich offenzulegen. Die Offenlegung umfasst:
10.3 Bei Operating-Partner-Mandaten und Beteiligungen werden mögliche Interessenkonflikte im Auftragsvertrag transparent dargestellt und Governance-Mechanismen vereinbart.
10.4 Due-Diligence-Mandate: Bei DD-Mandaten legt der Auftragnehmer eigene Investitionsinteressen am Zielunternehmen oder dessen Branche vorab offen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Informationen aus DD-Mandaten nicht für eigene Investitionsentscheidungen oder zugunsten eigener Beteiligungen zu verwenden (analog §§ 56–58 WAG 2018, UBIT-Standesregeln § 3).
10.5 Bei einem durch den Auftragnehmer nicht auflösbaren Interessenkonflikt hat der Auftraggeber das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen nach Offenlegung das betroffene Mandat außerordentlich zu kündigen, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers entstehen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
11.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, insbesondere der Anti-Korruptionsvorschriften, des Wettbewerbsrechts und der Sanktionsvorschriften.
11.2 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Compliance-Verpflichtungen verstößt.
Der Auftragnehmer behält sich vor, im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten angemessene Identifizierungs- und Überprüfungsmaßnahmen (Know Your Customer) durchzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Kooperation bei diesen Maßnahmen. Bei Nichtmitwirkung oder begründetem Verdacht ist der Auftragnehmer berechtigt, das Mandat abzulehnen oder niederzulegen. Referenz: FM-GwG (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz), EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624.
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Sanktionsvorschriften, insbesondere:
Der Auftraggeber bestätigt, dass er nicht auf einer anwendbaren Sanktionsliste geführt wird und keine Geschäftsbeziehungen zu sanktionierten Personen, Organisationen oder Ländern unterhält, die eine Zusammenarbeit rechtswidrig machen würden. Insbesondere bei Sourcing-Mandaten in Drittstaaten (z.B. China, Indien, Südostasien) achtet der Auftragnehmer auf die Einhaltung gültiger Handels- und Exportbeschränkungen.
Beide Parteien bekennen sich zur Null-Toleranz-Politik gegenüber Bestechung, Vorteilsannahme und -gewährung. Die Parteien verpflichten sich, keine Zahlungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, die dazu bestimmt sind, eine pflichtwidrige Handlung herbeizuführen oder zu belohnen. Referenz: §§ 304–309 StGB (österreichisches Strafgesetzbuch).
Der Auftragnehmer bekennt sich zum Schutz von Hinweisgebern gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) in Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937. Personen, die in gutem Glauben auf Verstöße gegen Compliance-Verpflichtungen hinweisen, dürfen keine Benachteiligungen erfahren.
12.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
12.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eintritt, die voraussichtliche Dauer und die Auswirkungen der höheren Gewalt zu informieren (vgl. § 1447 ABGB).
12.3 Die Parteien werden sich um eine einvernehmliche Anpassung der Vertragsbedingungen bemühen. Dauert der Zustand der höheren Gewalt länger als neunzig (90) Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
13.1 Non-Solicitation: Während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Mandatsende verpflichten sich beide Parteien, keine Mitarbeiter oder Schlüsselpersonen der jeweils anderen Partei, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder zu einem Wechsel zu veranlassen.
13.2 Wettbewerbsbeschränkung bei Interim-/CxO-Mandaten: Für Interim-Management und CxO-Mandate kann im Einzelvertrag eine Wettbewerbsbeschränkung für den Auftragnehmer vereinbart werden, die maximal sechs (6) Monate nach Mandatsende, räumlich auf die DACH-Region und sachlich auf direkte Wettbewerber des Auftraggebers beschränkt ist.
13.3 Die Bestimmungen dieses § 13 gelten nicht für die Tätigkeit des Auftragnehmers als Beteiligungsgesellschaft (Holding) im Rahmen eigener Investments und Beteiligungen.
13.4 Bei Verstoß gegen § 13.1 ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts der abgeworbenen Person fällig, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird (vgl. § 879 ABGB zur Angemessenheit).
14.1 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Data Breach) im Zusammenhang mit der Leistungserbringung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Kenntniserlangung schriftlich.
14.2 Die Meldung umfasst:
14.3 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner Melde- und Benachrichtigungspflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO sowie § 56 DSG.
14.4 Die Regelung dieses § 14 gilt unbeschadet etwaiger weitergehender Vereinbarungen in einer gesonderten Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).
15.1 Der Auftragnehmer bestätigt, über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Der Nachweis des Versicherungsschutzes wird dem Auftraggeber auf Anfrage vorgelegt.
15.2 Bei Interim-Management und CxO-Mandaten hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass für das vom Auftragnehmer eingesetzte Schlüsselpersonal eine angemessene D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) besteht, sofern das eingesetzte Personal in organschaftlicher Funktion oder mit Vertretungsbefugnis tätig wird (vgl. § 25 GmbHG).
15.3 Keine Partei darf ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei eine Versicherungsleistung anerkennen oder vergleichsweise regeln, wenn dies die Interessen der anderen Partei beeinträchtigen könnte.
16.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).
16.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
16.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.6 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB aus berechtigtem Anlass (z.B. Gesetzesänderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen, Änderungen des Leistungsangebots) mit angemessener Ankündigungsfrist anzupassen. Der Auftraggeber wird über Änderungen schriftlich informiert. Bestehende Verträge bleiben von AGB-Änderungen unberührt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Stand: Februar 2026